Anstellung
Für Mitarbeitende, deren Anstellung über Drittmittel finanziert sind, gelten grundsätzlich die gleichen Rechtsgrundlagen wie für alle übrigen Mitarbeitenden. Es gibt allerdings Besonderheiten zum Arbeitsverhältnis, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten.
Rechtsgrundlagen
Es gelten zusätzlich zu den Rechtsgrundlagen der Kantonsangestellten die Weisungen des Schweizerischen Nationalfonds SNF und fallweise die Weisungen des Bundes.
Arbeitsvertrag
- Die zeitliche Begrenzung der Forschungskredite bedingt befristete Anstellungen der Mitarbeitenden mit öffentlich- rechtlichem Arbeitsvertrag.
- Die Anstellung und Entlassung des Drittmittelpersonals erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag der Drittmittelverant- wortlichen.
- Die Anstellungsverträge sind auf die Laufzeit der Drittmittelprojekte zu befristen. Im Anstellungsvertrag wird ausdrücklich auf die Finanzierung des Gehaltes durch Drittmittel hingewiesen.
- Drittmittelverantwortliche können gegenüber ihren Mitarbeitenden keine Verpflichtungen eingehen, welche über die Dauer des bewilligten Beitrags hinausgehen.
- Mit Bewilligung der Universitätsleitung können bestehende Arbeitsverhältnisse von Kantonsangestellten befristet aus Drittmitteln finanziert werden.
Gehalt
Die Gehaltsausrichtung des Drittmittelpersonals richtet sich in der Regel nach den kantonalen Grundlagen. Für die vom Schweizerischen Nationalfonds entlöhnten Assistentinnen und Assistenten gelten z.T. separate Weisungen.
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