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Abteilung Personal

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Gehalt

Einreihung / Einstufung

Die Einreihung / Einstufung (Gehaltsklasse/-stufe) erfolgt nach der Personalverordnung des Kantons Bern vom 18. Mai 2005 und den entsprechenden Richtpositionsumschreibungen (RPU).

Jede Stelle ist einer der 30 Gehaltsklassen zugeordnet. Beim Lehrkörper ist die Zuweisung der Gehaltsklasse in der an die wissenschaftliche Qualifikation (z.B. Lizenziat, Promotion) gebunden:

Hilfsassistentinnen und -assistenten
• mit Bachelor: Gehaltsklasse 12 Grundgehalt
• immatrikuliert an der Uni Bern
• im Rahmen von BeNeFri ausnahmsweise (immatrikuliert an der Uni Neuenburg und Fribourg)

Assistentinnen und Assistenten
• mit Lizenziat oder Master: Gehaltsklasse 18
• mit Staatsexamen: Gehaltsklasse 19
• mit Promotion: Gehaltsklasse 20

Assistenzärztinnen und -ärzte
• mit Master: Gehaltsklasse 18
• mit Staatsexamen: Gehaltsklasse 19
• mit Promotion: Gehaltsklasse 20
• in Universitätsinstitutionen mit Dienstleistungsauftrag: Gehaltsklasse 21

Lehrbeauftragte
• es gelten die von der Universitätsleitung festgelegten Ansätze

Gehaltsstufe

Die Gehaltsstufen werden bei der Einstufung aufgrund der individuellen Erfahrung festgelegt. Für die Festlegung des Anfangsgehalts zählen volle Praxisjahre, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt dienlich sind. Für jedes Praxisjahr können bis zu 4 Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Vorbildung, Erfahrung, Fähigkeiten
  • Beschäftigungsgrad in früheren Stellen
  • Vergleichbarkeit früherer Stellen mit der neuen Stelle
  • der universitätsinterne Quervergleich sowie die Arbeitsmarktlage

Für das gleiche Jahr dürfen Gehaltsstufen nicht mehrfach angerechnet werden.

Andere berufliche oder nichtberufliche Tätigkeiten, die für die Ausübung der Funktion indirekt dientlich sind, können mit maximal 15 Gehaltsstufen angerechnet werden.

Nicht angerechnet werden die Zeit der Aus- und Weiterbildung und der dazu gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.

Bei der Einstufung von neu angestelltem Personal ist auf die Einstufung jener Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen, die eine vergleichbare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann trotz ihrer/seiner Erfahrung vorübergehend tiefer eingestuft werden, wenn nicht alle für die Funktion erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

13. Monatsgehalt

Das 13. Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet. Austretende Mitarbeitende haben Anspruch auf eine pro rata-Ausrichtung.

Gehaltsabrechnung

Eine Gehaltsabrechnung wird nur verschickt, sofern der ausbezahlte Betrag seit der letzten Gehaltsauszahlung eine Änderung erfahren hat.

Gehaltsaufstieg

Der Aufstieg erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen (80 Stufen plus 12 Einstiegsstufen) innerhalb der Gehaltsklasse. Er richtet sich nach dem jährlich vom Kanton zur Verfügung stehenden Budget. Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig und basiert auf der jährlichen Beurteilung der Mitarbeitenden (Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch MAG). Es können nur Personen berücksichtigt werden, bei denen aufgrund der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses eine systematische Beurteilung von Leistung und Verhalten möglich ist.

Für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger mit bis zu drei Jahren anrechenbarer Berufspraxis gilt ein spezieller, beschleunigter Stufenanstieg. Die aufgrund der Leistungsbeurteilung angerechneten Gehaltsstufen werden jeweils per 1. Januar automatisch verdoppelt, bis das Grundgehalt erreicht ist.

Gehaltsnachgenuss

Im Todesfall haben die Familienangehörigen (Witwe, Witwer, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister), deren Versorgung durch die verstorbene Person sichergestellt wurde, für 3 Monate Anspruch auf das Gehalt.

Einreihung in eine andere Gehaltsklasse

Beachten Sie dazu auch das Merkblatt betreffend Einreihungen / Einstufungen.

  • Höherbewertung einer Stelle (Neueinreihung aufgrund struktureller Veränderungen)
    Sind die Anforderungen und Belastungen einer Stelle wesentlich höher geworden, kann diese Stelle im Einzelfall aufgrund eines fundierten Gesuches an die Abteilung Personal einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden. Dies setzt eine wesentliche Veränderung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung voraus. Dem Gesuch um Höhereinstufung der Stelle müssen daher die bisherige und die neue Stellenbeschreibung beigelegt werden. Zusätzlich ist mit einem Organigramm die neue Struktur der Einheit zu belegen und anzugeben, wer die frei werdenden bisherigen Aufgaben der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers übernimmt.

  • Tieferbewertung einer Stelle (Neueinreihung aufgrund struktureller Veränderungen)
    Sind die Anforderungen und Belastungen einer Stelle wesentlich kleiner geworden, kann die Anstellungsbehörde auf Antrag der Institutsleitung eine Tiefereinreihung beschliessen. Die direktbetroffene Person ist anzuhören, i.d.R. muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.

  • Übernahme einer höher eingereihten Stelle (Vakanz)
    Bei Neueinreihungen und Stellenwechsel innerhalb der Universität kann sich die Anzahl der Gehaltsstufen verändern. Neueinreihungen und Stellenwechsel begründen aber keinen Anspruch auf die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen.

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