Abteilung Personal |

Die Einreihung / Einstufung (Gehaltsklasse/-stufe) erfolgt nach der Personalverordnung des Kantons Bern vom 18. Mai 2005 und den entsprechenden Richtpositionsumschreibungen (RPU).
Jede Stelle ist einer der 30 Gehaltsklassen zugeordnet. Beim Lehrkörper ist die Zuweisung der Gehaltsklasse in der an die wissenschaftliche Qualifikation (z.B. Lizenziat, Promotion) gebunden:
Hilfsassistentinnen und -assistenten
• mit Bachelor: Gehaltsklasse 12 Grundgehalt
• immatrikuliert an der Uni Bern
• im Rahmen von BeNeFri ausnahmsweise (immatrikuliert an der Uni Neuenburg und Fribourg)
Assistentinnen und Assistenten
• mit Lizenziat oder Master: Gehaltsklasse 18
• mit Staatsexamen: Gehaltsklasse 19
• mit Promotion: Gehaltsklasse 20
Assistenzärztinnen und -ärzte
• mit Master: Gehaltsklasse 18
• mit Staatsexamen: Gehaltsklasse 19
• mit Promotion: Gehaltsklasse 20
• in Universitätsinstitutionen mit Dienstleistungsauftrag: Gehaltsklasse 21
Lehrbeauftragte
• es gelten die von der Universitätsleitung festgelegten Ansätze
Die Gehaltsstufen werden bei der Einstufung aufgrund der individuellen Erfahrung festgelegt. Für die Festlegung des Anfangsgehalts zählen volle Praxisjahre, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt dienlich sind. Für jedes Praxisjahr können bis zu 4 Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
Für das gleiche Jahr dürfen Gehaltsstufen nicht mehrfach angerechnet werden.
Andere berufliche oder nichtberufliche Tätigkeiten, die für die Ausübung der Funktion indirekt dientlich sind, können mit maximal 15 Gehaltsstufen angerechnet werden.
Nicht angerechnet werden die Zeit der Aus- und Weiterbildung und der dazu gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.
Bei der Einstufung von neu angestelltem Personal ist auf die Einstufung jener Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen, die eine vergleichbare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann trotz ihrer/seiner Erfahrung vorübergehend tiefer eingestuft werden, wenn nicht alle für die Funktion erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das 13. Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet. Austretende Mitarbeitende haben Anspruch auf eine pro rata-Ausrichtung.
Eine Gehaltsabrechnung wird nur verschickt, sofern der ausbezahlte Betrag seit der letzten Gehaltsauszahlung eine Änderung erfahren hat.
Der Aufstieg erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen (80 Stufen plus 12 Einstiegsstufen) innerhalb der Gehaltsklasse. Er richtet sich nach dem jährlich vom Kanton zur Verfügung stehenden Budget. Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig und basiert auf der jährlichen Beurteilung der Mitarbeitenden (Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch MAG). Es können nur Personen berücksichtigt werden, bei denen aufgrund der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses eine systematische Beurteilung von Leistung und Verhalten möglich ist.
Für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger mit bis zu drei Jahren anrechenbarer Berufspraxis gilt ein spezieller, beschleunigter Stufenanstieg. Die aufgrund der Leistungsbeurteilung angerechneten Gehaltsstufen werden jeweils per 1. Januar automatisch verdoppelt, bis das Grundgehalt erreicht ist.
Im Todesfall haben die Familienangehörigen (Witwe, Witwer, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister), deren Versorgung durch die verstorbene Person sichergestellt wurde, für 3 Monate Anspruch auf das Gehalt.
Beachten Sie dazu auch das Merkblatt betreffend Einreihungen / Einstufungen.